伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏

图片
Erste Juristische Staatsprüfung

Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – durchgeführt. Sie setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen.

Am Ende der Ausbildung an der Juristischen Fakult?t steht eine staatliche Schlussprüfung, die vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt wird. Daneben erbringen die Studierenden universit?re Prüfungsleistungen, die über das Prüfungsamt der Universit?t abgewickelt werden.

Anmeldungen

  • Zur Teilnahme an den einzelnen Fachprüfungen ist eine vorherige Anmeldung unbedingt erforderlich. Studierende melden sich über das Online Prüfunsgamt STUDIS zu den Fachprüfungen an.
  • Eine Anmeldung ist auch im Falle einer Wiederholungsprüfung (Fachprüfung nicht bestanden) und auch einer Nachholprüfung (z.?B. Krankheit)?unbedingt erforderlich.
  • Nimmt ein Studierender trotz Anmeldung zur Fachprüfung nicht teil, so gilt diese Prüfung als abgelegt und mit ungenügend (0 Punkte) bewertet.
  • Die verbindlichen Anmeldezeitr?ume sind sowohl den Informationsseiten des Online-Prüfungsamts STUDIS als auch den amtlichen Bekanntmachungen des Zentralen Prüfungsamtes zu entnehmen.

Fristen

Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nicht alle Fachprüfungen bis zum Ende des 6. Fachsemesters bestanden worden sind. Juristische Fachsemester an anderen Universit?ten und gleichgestellten Hochschulen werden auf diese Frist angerechnet. ?berschreitet ein Studierender diese Frist, weil er nicht alle Prüfungstermine wahrgenommen hat, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen F?llen nur gew?hrt werden, wenn für jeden dieser nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er nicht zu vertreten hat. Diese Gründe müssen unverzüglich schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln (?rztliche Atteste u.?.) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.

"Untauglicher Versuch"

Die Wiederholungsm?glichkeit in der jeweils folgenden vorlesungsfreien Zeit hat gem?? § 4 Abs. 1 ?bSemO, wer in der Klausur erfolglos war oder aus wichtigem Grund verhindert war. "Erfolglosigkeit" setzt voraus, dass erkennbar der Erfolg angestrebt wird. Wird hingegen ein sogenannter "untauglicher Versuch" abgeliefert (d.h. der Teilnehmer will erkennbar keinen Erfolg erzielen), berechtigt dies nicht zur Teilnahme an der Wiederholungsklausur.

Remonstration

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Korrektur von Vorlesungsabschlussklausuren, Klausuren im Rahmen einer ?bung für Fortgeschrittene und Hausarbeiten sind schriftlich und mit substantiierter Begründung binnen vier Wochen nach dem allgemeinen Rückgabetermin der Klausur oder Bekanntgabe der Ergebnisse beim für die Stellung und Durchführung der Klausur oder Hausarbeit Verantwortlichen zu erheben. Findet eine Besprechung der Aufgabe in der Vorlesungszeit statt und wird weder die Anwesenheit noch ein wichtiger Grund der Abwesenheit bei der Besprechung nachgewiesen, kann der Veranstaltungsleiter die Entgegennahme auch fristgem?? vorgebrachter Einwendungen verweigern. Eine Abwertung der ?bungsarbeit ist nur durch den Veranstaltungsleiter zul?ssig.

Vers?umnis

Kann ein Student wegen Krankheit oder sonstiger Gründe, die er nicht zu vertreten hat, an einer Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich beim Prüfungsamt (Juristische Fakult?t, Zi. 1022), schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen.
Bei Vers?umnis von Prüfungsleistungen ohne Angabe triftiger Gründe gelten diese Einzelleistungen als erbracht und werden mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

Im Falle einer Krankheit muss ein Student zwingend ein ?rztliches Attest beim Prüfungsamt vorle?gen, aus dem hervorgeht, an welchen Tagen Prüfungs?unf?higkeit besteht. Aus dem Attest müssen ferner die Befundtatsachen hervorgehen, auf Grundlage derer entschieden werden kann, ob tats?chlich Prüfungsunf?higkeit besteht. Eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Gemeinsam mit dem ?rztlichen Attest ist die Matrikelnummer anzugeben. Au?erdem sind die Prüfungen zu benennen, für die die Prüfungsunf?higkeit angezeigt wird. Zur Vereinfachung kann das Formular "?rztliches Attest" verwendet werden. Das ?rztliche Attest muss sp?testens am 5. Werktag nach der vers?umten Prüfung beim Zentralen Prüfungsamt eingehen.

Angebliche M?ngel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, in jedem Falle vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Prüfungsausschuss oder beim Prüfer (bzw. bei der Klausuraufsicht oder beim Prüfungsamt) geltend gemacht werden. Gleiches gilt für eine vor oder w?hrend der Prüfung eingetretene Prüfungsunf?higkeit.

Ansprechpartner

Prüfungsamt Jura
Dr. Matthias Kober
Studienberatung für den Studiengang Rechtswissenschaft
Juristische Fakult?t

E-Mail:

Suche