Anstehende ?nderungen des Raumordnungsgesetzes
Nachdem das Recht der Raumordnung bereits im Jahr 2020 durch ?nderungen der §§ 15 und 18 ROG Modifikationen erfahren hatte, um Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland zu beschleunigen, plant das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) weitere Schritte auf dem Weg der Beschleunigung und Optimierung. Zu diesem Zweck wurde nunmehr ein Referentenentwurf vom 31.5.2022 erarbeitet, der fünf wesentliche Regelungsziele verfolgt. Kernziel ist die Beschleunigung der Planung; diese Beschleunigung soll durch die weitere Digitalisierung von Beteiligungsverfahren erzielt werden, die bei der Aufstellung von Raumordnungspl?nen regelm??ig zu durchlaufen sind. Ebenfalls der Beschleunigung soll eine engere Verzahnung von Raumordnungs- und Zulassungsverfahren dienen. Des Weiteren ist geplant, die Abweichung von raumordnungsrechtlichen Zielfestlegungen zu erleichtern, um die Planung flexibler zu gestalten. Au?erdem sollen Redundanzen bei ?nderungen von Planentwürfen beseitigt und durch Modifikationen der Planerhaltungsregeln mehr Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen werden.
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Wie Prof. Dr. Martin Kment in einer rechtlichen Analyse zum Referentenentwurf herausgearbeitet hat, bieten viele der ?nderungen, die der Referentenentwurf vom 31.5.2022 vorsieht, M?glichkeiten zur Beschleunigung und Flexibilisierung der Planung, dürften aber mit Blick auf die Herausforderungen der Gegenwart und nahen Zukunft eher Nebenkriegsschaupl?tze darstellen. So m?gen Klarstellungen zu den im Entwurf vorgesehenen in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung, Streichungen der Eignungsgebiete, Umstellungen des Beteiligungsverfahrens auf den digitalen Gegenwartsstandard oder Straffungen der neuen Raumvertr?glichkeitsprüfung sicherlich sachgerecht sein, gleichwohl aber minimale Effekte nach sich ziehen. Andere Regelungen bergen sowohl Potenziale als auch Gefahren; dies gilt insbesondere für eine geplante ?ffnung des § 6 Abs. 2 ROG, mit der die Durchsetzungskraft der Raumordnung leidet und die Abw?gung der Pl?ne in Schieflage geraten kann. Besonders zu begrü?en ist nach Ansicht von Prof. Kment die Neukonturierung der Vorranggebiete, die insbesondere die Anwendung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erleichtern und Fehlentwicklungen in der h?chstgerichtlichen Rechtsprechung beseitigen wird. Die Praxis werde es dem Gesetzgeber danken.
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Aber Prof. Kment ermuntert den Gesetzgeber auch, noch einen Schritt weiter zu gehen. Der Ausbau erneuerbarer Energien k?nnte rechtssicherer und schneller erfolgen, wenn den Genehmigungsbeh?rden Kriterien an die Hand gegeben würden, wann von einem ?Substanziellen-Raumschaffen“ privilegierter Nutzungen gesprochen werden kann. Politisch gesetzte Ausbauziele k?nnten hier Orientierung stiften. Au?erdem sollte dringend vom Gesetzgeber eine L?sung angeboten werden, wie im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB mit Aussagenwidersprüchen im Verh?ltnis von Zielen der Raumordnung und Fl?chennutzungsplan umzugehen ist. Das Problem sei hinl?nglich umschrieben worden und warte auf eine gesetzliche L?sung, die § 1 Abs. 4 BauGB bislang nicht anbietet. Des Weiteren leite die geplante Einführung des § 13 Abs. 1a ROG-E dazu über, eine allgemeine Anpassungspflicht innerhalb der Planungspyramide des deutschen Planungsrechts vorzuschlagen, um gerade im Verh?ltnis von Landesplanung zu Regionalplanung die Geschwindigkeit der Umsetzung von planerischen Steuerungsimpulsen zu erh?hen. Au?erdem k?nnte erwogen werden, per gesetzlicher Regelung den h?herstufigen Planungsebenen die Befugnis zu erteilen, in ihren Planfestsetzungen Anpassungspflichten mit einer angemessenen zeitlichen Vorgabe ausl?sen zu k?nnen. Zeitlichen Verschleppungen von Anpassungen k?nne die Anpassungspflicht allein n?mlich aktuell noch nicht viel entgegensetzen.
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Zu weiteren Einzelheiten siehe die bald erscheinende Publikation: Kment, Weitere Beschleunigung und Optimierung des Raumordnungsrechts – ein Zweites Gesetz zur ?nderung des Raumordnungsgesetzes kündigt sich an, Umwelt und Planungsrecht (UPR) 2022, im Erscheinen