Zeugnisbewertung
Auflage der Zeugnisbewertung nach visumsfreier (!) Einreise und für den 1. Antrag auf Aufenthalt bei Absolventen nicht-deutscher Hochschulen
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler aus Nicht-EU-L?ndern, die visafrei nach Deutschland einreisen dürfen, müssen innerhalb von 90 Tagen ihre Aufenthaltserlaubnis bei der Ausl?nderbeh?rde in der Hochschulbetreuungsstelle beantragen. Hierfür müssen Sie Ihre ausl?ndischen Hochschulabschlüsse von der Zentralstelle für ausl?ndisches Bildungswesen (siehe 1. Link) anerkennen lassen, sofern diese nicht in der Datenbank anabin (siehe 2. Link) hinterlegt sind. Dies gilt auch für alle ausl?ndischen Absolventen, welche aus Drittstaaten (au?erhalb der EU) kommen - unabh?ngig davon ob sie ihren Abschluss in einem EU-Land erworben haben oder nicht. Diese Auflage ist auch unabh?ngig davon, ob Sie an der Universit?t Augsburg w?hrend ihres Aufenthaltes angestellt sind, ein Stipendium erhalten (haben) oder "auf eigene Kosten" forschen.
https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung
https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html
Die Bearbeitungszeit einer Zeugnisbewertung betr?gt aktuell mindestens 6 Monate. Erst wenn die Zeugnisbewertung abgeschlossen ist, kann die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Gerade für Aufenthalte von einem Semester (oder weniger) reicht diese Zeit keinesfalls aus, da dieser Prozess noch einmal ca. 2-3 Monate in Anspruch nimmt. (In solchen F?llen raten wir dazu, ein Forschungsvisum für die Einreise zu beantragen - auch wenn dieses formal für Staatsangeh?rige einiger L?nder nicht n?tig w?re. Mehr Infos weiter unten.)
In dieser Zeit ist von Reisen ins Ausland abzuraten (auch innerhalb des Schengenraums), sobald die ersten 90 Tage des Aufenthalts verstrichen sind, weil sonst die Wiedereinreise von den Grenzbeh?rden verweigert werden kann. Auch Reisen ins Heimatland und wieder zurück sowie Reisen ins europ?ische Ausland (z. B. w?hrend der Weihnachts- und Semesterferien) sind in dieser Zeit (und selbst im Notfall) nicht m?glich. Lediglich für eine dauerhafte Ausreise kann die Ausl?nderbeh?rde im Notfall eine einmalig gültige Grenzübertrittbescheinigung ausstellen.
Ist der für die T?tigkeit ben?tigte Abschluss (in der Regel der h?chste erreichte akademische Abschluss) nicht in anabin hinterlegt, sollte die Zeugnisbewertung bei der ZAB bereits aus dem Heimatland zu beantragen werden. Damit muss keinesfalls bis nach der Anreise in Augsburg zu warten. Der Antrag auf Zeugnisbewertung ist seit Jahresbeginn online m?glich:
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https://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung/antrag.html
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Visum als Alternative
Alternativ zur Aufenthaltserlaubnis mit ggf. vorangehender Zeugnisbewertung kann immer auch das entsprechende Visum für den Forschungs- oder Lehraufenthalt beantragt werden. Für die Beantragung des Visums bei den deutschen Botschaften und Konsulaten ist keine Zeugnisbewertung n?tig. Auch muss der Abschluss nicht in anabin gelistet sein. Erst bei einer Verl?ngerung des geplanten Aufenthalts über die Dauer des Visums hinaus müssen diese Voraussetzungen erfüllt werden.
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Kurzer Hinweis zum Nachweis des Lebensunterhalts
Was die sog. Sicherung des Lebensunterhalts angeht, - sofern die Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler nicht an der Universit?t Augsburg angestellt werden und auch keine Zuwendung Dritter für ihren Aufenthalt bei uns erhalten - k?nnen die fortlaufenden Gehaltsnachweise aus dem Heimatland von der Ausl?nderbeh?rde akzeptiert werden, sofern diese in deutscher oder englischer Sprache (ggf. übersetzt) und in EUR umgerechnet sind. Sollten im Heimatland die Gehaltszahlungen ausgesetzt werden, kann die Ausl?nderbeh?rde ein Sperrkonto zur Auflage machen. Die H?he des Betrags ist abh?ngig davon, ob nur der/die Antragstellende oder auch Ehepartner und Kinder mitreisen und ggf. das Alter des Kindes / der Kinder. Ein pauschaler Betrag kann an dieser Stelle daher nicht genannt werden.
Reisen Ehepartner und Kinder mit, sollte zudem beachtet werden, dass für diese ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden muss, wenn der geplante Aufenthalt l?nger als 90 Tage dauert. Dafür sind - neben den Nachweisen zum Lebensunterhalt (s.o.) - auch diverse Dokumente wie Ehe- oder Geburtsurkunden von N?ten. Kopien dieser Dokumente müssen im Heimatland beh?rdlich beglaubigt sein (?hnlich der dt. Apostille), um von der Ausl?nderbeh?rde angenommen zu werden.
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