伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏

图片

Informationen zum Studiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik

Diese Seite befindet sich derzeit im Aufbau und wird nach und nach um wiederkehrende Informationen erg?nzt.

?

Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte per E-Mail (mit Namen und Matrikelnr.) an

pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de.

?

Telefonisch sind wir w?hrend der Sprechzeiten unter der Telefonnummer (0821) 598 - 1111 erreichbar.

Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

?

Wichtiger Hinweis: Alle Antr?ge sind direkt beim Prüfungsamt einzureichen!

?

?

Rechtsgrundlagen

Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik finden Sie? hier

Die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik finden Sie hier

Die Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik finden Sie hier

Die Bereichsprüfungsordnung für den Studiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik finden Sie hier

Die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO)?finden Sie hier

Das Modulhandbuch für den?Bachelorstudiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik finden Sie hier

Das Modulhandbuch für den Masterstudiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik finden Sie hier

?

Die Fachprüfungsordnung (FPO) für den jeweiligen Bachelor- bzw. Masterstudiengang erg?nzt die Bereichsprüfungsordnung für die Informatik-Studieng?nge der Fakult?t für Angewandte Informatik der Universit?t Augsburg.

?

Hier sind u.a. die Gliederung der erforderlichen Leistungspunkte, ggf. Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Informationen zur Wiederholung von Prüfungen und Abschluss zu finden.

?

Die Bereichsprüfungsordnung (BPO) der Universit?t Augsburg für die Informatik-Studieng?nge der Fakult?t für Angewandte Informatik der Universit?t Augsburg regelt in Verbindung mit der jeweiligen Fachprüfungsordnung die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen in den?dort genannten Studieng?ngen der Fakult?t für Angewandte Informatik der Universit?t Augsburg.

?

Hier?sind u.a. die Zulassungsvoraussetzungen, Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung zu finden.

?

Die erforderlichen Leistungen für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung befinden sich in der FPO unter § 5, die maximale Studienzeit zum Erbringen der für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung erforderlichen Leistungen in der BPO unter § 14 Abs. 2.

?

Die Fachprüfungsordnung und die Bereichsprüfungsordnung ist gemeinsam zu berücksichtigen, da die Fachprüfungsordnung die Bereichsprüfungsordnung erg?nzt.

Allgemeines

Aus Datenschutzgründen ist eine Auskunft per E-Mail oder Telefon zu personenbezogenen Daten nicht m?glich.

?

Bei einer schriftlichen Kommunikation per E-Mail kann nicht verhindert werden, dass diese durch Dritte auf dem ?bertragungsweg mitgelesen oder ver?ndert werden. Die so versandten Nachrichten sind deshalb hinsichtlich ihrer Sicherheit mit Postkarten zu vergleichen.

?

Bei telefonischen Anfragen kann nicht sichergestellt werden, ob die Auskunft tats?chlich nur an den jeweiligen Studierenden ausgegeben wird. Daher k?nnen auf diesem Wege nur allgemeine Auskünfte erteilt werden.

?

Für die ?bermittlung von Inhalten, die dem Datenschutz unterliegen, muss grunds?tzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief oder pers?nlichen Kontakt unter Vorlage Ihres Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) ausgewichen werden.

?

?berprüfen Sie daher regelm??ig die Daten im STUDIS-System, viele Anfragen k?nnen hiermit bereits beantwortet werden.

Auf der Homepage der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zu Einschreibungen, Exmatrikulationen etc.

?

Für Beurlaubungen ist das Studierendeninformationsbüro zust?ndig.

Für den Studiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik gilt die ?vereinfachte Verfahrensweise“. Diese geht von 25 ECTS-Punkten?je Semester aus, die bis zum Ende des folgenden Semesters?nachzuweisen sind.


Dies bedeutet beispielhaft, dass bis zum Ende des zweiten Semesters 25 ECTS-Punkte, bis zum Ende des dritten Semesters 50 ECTS-Punkte usw. nachzuweisen sind.?

?

Weitere Informationen zu BAf?G finden Sie hier.

Im STUDIS sind unter dem Punkt ?Studierendendaten“ unter anderem der Status (immatrikuliert/ exmatrikuliert) und die Angabe zum Abschluss (Kein Abschluss erworben) einzusehen.

?

?Kein Abschluss erworben“ bedeutet, dass noch kein Antrag auf Zeugniserstellung gestellt wurde. Auch nach Erbringung aller erforderlichen Leistungen liegt bis zur Zeugniserstellung kein Abschluss vor, die Angabe wird mit der Berechnung des Zeugnisses auf ?Bachelor/Master“ ge?ndert. Des Weiteren ist dann unter dem Punkt ?Zeugnisse“ auch der Notendurchschnitt des Abschlusses sichtbar.

Eine Immatrikulation bis zur Zeugnisübergabe wird empfohlen.

?

Die Rückmeldung für die Zeugniserstellung ist unabh?ngig von den Fachsemestern des Studiengangs. Keine Rückmeldung kann folgende Szenarien nach sich ziehen:

?

- Die Rechenzentrumskennung verliert ihre Gültigkeit, somit besteht kein Zugriff mehr auf die Studentendaten, somit auch auf die Noten.

- Fehlende Anmeldungen k?nnen nicht mehr vorgenommen werden (z.B. Betriebspraktikum).

- Sollte die Arbeit nicht bestanden sein, kann diese ohne Immatrikulation nicht wiederholt werden.

- Der Versicherungsschutz greift nicht mehr (z.B. bei einem Unfall auf dem Weg zur Universit?t).

Eine Exmatrikulation erfolgt durch die Studierendenkanzlei zum Ende des Semesters, in dem die Zeugnisdokumente übergeben wurden. Genaueres ist bei der Studierendenkanzlei zu erfragen.

Anerkennung von Studienleistungen

Leistungen, die an einer anderen Hochschule und/oder in einem anderen Studiengang abgelegt wurden, k?nnen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Studium an der Universit?t Augsburg anerkannt werden. Hierzu z?hlen auch im Ausland erworbene Leistungen.

?

Zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen darf kein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kenntnissen und F?higkeiten sowie den im jeweiligen Studiengang an der Universit?t Augsburg zu erzielenden Lernergebnissen bestehen. Die Anerkennung von Leistungen wird grunds?tzlich im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz?sowie in der Bereichsprüfungsordnung §9 geregelt.

?

Voraussetzung für die Beantragung einer Anerkennung von Studienleistungen ist die Immatrikulation im Studiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik an der Universit?t Augsburg. Es wird empfohlen, m?glichst zeitnah nach Studienbeginn oder Studiengangswechsel-, einen Antrag zu stellen.

?

Weiter gilt zu beachten, dass eine Hochstufung folgenderma?en erfolgt (wenn die Leistung vor der Immatrikulation in dem anzuerkennenden Studiengang erbracht wurde bzw. ein Urlaubssemester vorlag):


Anerkennung LP = Hochstufung um:


??? 0 –?? 29 LP = + 0 Semester?
? 30 – ??59 LP = + 1 Semester?
? 60 – ??89 LP = + 2 Semester?
? 90 – 119 LP = + 3 Semester
120 – 149 LP = + 4 Semester
150 – 180 LP = + 5 Semester

?

Im Falle eines Auslandsaufenthaltes ohne Beantragung eines Urlaubssemesters, werden die Fachsemester regul?r weitergez?hlt und eine Hochstufung wird folgenderma?en umgesetzt: 0-59 LP =?+ 0 Semester, 60-89 LP = + 1 Semester etc. Zus?tzliche, in diesem Semester an der Universit?t Augsburg, erbrachte Leistungen k?nnen unabh?ngig hiervon abgelegt werden.

?

Bei Vorliegen eines Urlaubssemesters k?nnen keine Prüfungsleistungen an der Universit?t Augsburg abgelegt werden, siehe Punkt "Beurlaubungen und Prüfungen".

?

Sollten die Leistungen für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung relevant sein, ist der Antrag sp?testens im dritten Semester bis Mitte August bzw. Mitte Februar einzureichen. Dies gilt ebenso für Leistungen des letzten Semesters, die zum Bestehen des Studiengangs erforderlich sind.

Auf der Homepage des Prüfungsamtes kann ein Antragsformular auf Anerkennung von Studienleistungen abgerufen werden. Das ausgefüllte Formular ist eingescannt oder abfotografiert zusammen mit relevanten Unterlagen (z.B. Modulbeschreibungen, Transcript of Records) per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Prüfungsamt zu senden.

Parallel dazu muss der Antrag mit Belegen in Papierform eingereicht werden. Originale der Unterlagen müssen einmalig beim Prüfungsamt vorgelegt oder als beglaubigte Kopien eingereicht werden.

Im Prüfungsamt wird der Antrag formell geprüft. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, werden diese an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Hier werden die Dokumente einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen und ggf. auch über die Anrechnung von Studienzeiten. Das Ergebnis wird dem Prüfungsamt mitgeteilt, welches wiederum die Entscheidung dem Studierenden übermittelt.

?

Durch den Eintrag der anerkannten Studienleistungen in STUDIS wird die Anerkennung vollzogen. Bei einer abgelehnten Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid, hier besteht seitens der Studierenden ein Widerspruchsrecht.

Prüfungen - Anmeldung, Abmeldung, etc.

Zu Prüfungen vorbehaltlich zugelassen sind Studierende, die w?hrend des gesamten Zeitraumes (vom Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis einschlie?lich Mitteilung des Prüfungsergebnisses) im Studiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik der Universit?t Augsburg eingeschrieben sind und die für die jeweilige Prüfung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Die Termine für die Anmeldungen zu den Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden vom Prüfungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.

?

Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt in elektronischer Form über das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldung je Prüfung und Prüfungsform (Klausur, mündliche Prüfung etc.) separat erfolgen muss. Eine Best?tigung über die erfolgreiche Prüfungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet.

Wir empfehlen, frühzeitig eine Anmeldung vorzunehmen und bei Fragen oder Schwierigkeiten zeitnah das Prüfungsamt innerhalb der Anmeldefrist per E-Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) zu kontaktieren. Die Problematik ist dabei m?glichst konkret zu schildern, weche/r Fehler auftritt/ Fehlmeldung erscheint, um den Vorgang bearbeiten zu k?nnen. Wichtig sind auch die Angabe von Namen, Matrikelnummer, Modulbezeichnung und eines Screenshots der Fehlermeldung, die angezeigt wurde.

?

Sollte das Problem nicht innerhalb der Frist behoben werden k?nnen, kann die Anmeldung auch durch das Prüfungsamt erfolgen. Ziel ist es jedoch, die Schwierigkeiten binnen der Anmeldefrist zu l?sen.

Eine nachtr?gliche Anmeldung ist in Ausnahmef?llen auf Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Prüfungsanmeldephase m?glich. Dies geht nur schriftlich und ausschlie?lich, wenn ein begründeter H?rtefall vorliegt und ein unverschuldetes Vers?umnis des fristgerechten Anmeldens nachgewiesen werden kann.

?

Im formlosen Antrag müssen Name, Anschrift, Matrikelnummer, Titel der Prüfung, Modulbezeichnung, sowie eine Begründung der Ursache des Vers?umens der Anmeldung enthalten sein. Entsprechende Nachweise, z.B. ein ?rztliches Attest, sind beizufügen.

?

Der unterschriebene Antrag kann dem Prüfungsamt pers?nlich, postalisch oder per Mail zugestellt werden.

?

Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob eine nachtr?gliche Anmeldung genehmigt wird. Die Beschlussfassung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Nach Ergehen der Entscheidung werden Studierende umgehend über das Ergebnis informiert.

?

Eine Prüfungsteilnahme ohne eine Anmeldung über das STUDIS-System ist prüfungsrechtlich nur gestattet, sofern eine Nachmeldungsgenehmigung oder fristgerechter Mailkontakt mit dem Prüfungsamt vorgewiesen werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie Behinderung oder Krankheit, kann ein Nachteilsausgleich, z.B. im Form einer Schreibzeitverl?ngerung oder eine Klausurvorlage in gr??erer Schrift beantragt werden.

?

Falls die Einschr?nkung dauerhaft besteht, kann der Nachteilsausgleich für das gesamte Studium beantragt werden.

?

Der Antrag ist mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen, siehe § 21 Nachteilsausgleich in der Bereichsprüfungsordnung. Bei kurzfristigen Einschr?nkungen (z.B. Verletzung der Schreibhand) k?nnen sp?tere Antr?ge berücksichtigt werden. Dem Antrag muss ein aussagekr?ftiges ?rztliches Attest beiliegen.

?

Weitere Auskünfte k?nnen bei der Zentralen Studienberatung ?Studieren mit Handicap“ eingeholt werden.

Ein Rücktritt von einem Prüfungstermin ist innerhalb der Anmeldefrist ohne Angabe von Gründen m?glich.

?

Wenn eine Teilnahme an einer angemeldeten Prüfung z.B. aus Krankheitsgründen nicht m?glich ist, tr?gt der Lehrstuhl "nicht teilgenommen" ein. Da es keine Versuchsz?hlung gibt, hat dies keine Konsequenzen. Jede Prüfung kann so oft abgelegt werden, bis diese entweder bestanden ist oder durch eine Frist (Orientierungsprüfung bzw. maximale Studienzeit) keine Ablegung mehr m?glich ist.

Sollte eine Teilnahme an einer angemeldeten Prüfung aufgrund einer Erkrankung nicht m?glich sein, ist es nicht notwendig, dem Prüfungsamt ein ?rztliches Attest vorzulegen. Da es keine Versuchsz?hlung gibt, gilt dieser Prüfungsversuch als nicht unternommen.

?

Wir weisen jedoch darauf hin, dass es im Hinblick auf die Grundlagen- und Orientierungsprüfung oder Gesamtstudienzeit gegebenenfalls sinnvoll ist, eine ?rztliche Best?tigung einzuholen, in der der Krankheitszeitraum festgestellt wurde, siehe Punkt ?Anforderungen an ein ?rztliches Attest“ Der Nachweis sollte gut aufbewahrt werden für den Fall, dass am Ende einer Frist (Grundlagen- und Orientierungsprüfung oder Gesamtstudienzeit) noch nicht alle erforderlichen Prüfungen bestanden wurden. Unter Vorlage der Nachweise kann eine Fristverl?ngerung beantragt werden.

?

Mehr dazu unter dem Punkt Grundlagen- und Orientierungsprüfung bzw. Maximale Studienzeit erreicht, aber nicht alle Leistungen erbracht.

W?hrend eines Urlaubssemesters k?nnen keine Prüfungs- und Studienleistungen erbracht werden, ausgenommen Wiederholungsprüfungen (mit Zustimmung des Zentralen Prüfungsamtes). Das hei?t, es k?nnen im STUDIS-System auch keine Anmeldungen zu den Prüfungen vorgenommen werden (Gesetzesgrundlage: Art. 93 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz).

?

Als Wiederholungsprüfung gilt die unmittelbar auf eine nicht bestandene Prüfung folgende M?glichkeit der Absolvierung dieser Prüfung. Sollte vor dem Urlaubssemester die erste Wiederholungsm?glichkeit nicht wahrgenommen werden, kann dieser Versuch auch nicht w?hrend des Urlaubssemesters erfolgen.

Eine Anmeldung zu den Wiederholungsprüfungen in einem Urlaubssemester ist nur durch das Prüfungsamt per E-Mail innerhalb des Anmeldezeitraums m?glich. Wichtig hierbei ist die Angabe von Namen, Matrikelnummer und Modulbezeichnung. Nach ?berprüfung erfolgt die Rückmeldung per Mail.

?

Der Unterschied bzw. Bedeutung von ?Nicht teilgenommen“ und ?Nicht bestanden“:

Nicht teilgenommen = Studierende erscheinen nicht zur Prüfung

Nicht bestanden =? Studierende erscheinen zur Prüfung und bestehen diese nicht

Als ?rztliches Attest ist eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ?rztliche Bescheinigung, die sich darauf beschr?nkt, dem Prüfling Prüfungsunf?higkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunf?higkeit ebenfalls nicht ausreichend.

?

Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden!

?

Das ?rztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten k?rperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schlie?en kann, ob am Prüfungstag tats?chlich Prüfungsunf?higkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das hei?t, bei ambulanter oder anderer haus?rztlicher Behandlung müssen aus dem ?rztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unf?higkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen, o.?. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Prüfung speziell durch die St?rung bestimmter k?rperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die St?rung der Konzentrationsf?higkeit oder der Schreibf?higkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

?

Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ?rztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Prüflings, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunf?higkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erkl?rte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekr?ftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Studierenden müssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Prüfungsunf?higkeit nicht angenommen und der Rücktritt von der Prüfung damit nicht anerkannt werden kann.

Gem?? der (Bereichs-)Prüfungsordnung sind nicht bestandene Prüfungen?in der Regel innerhalb von sechs Monaten, sp?testens am n?chstm?glichen Prüfungstermin, zu wiederholen.


Die freiwillige Wiederholung eines bestandenen Prüfungsfaches (Modul) zur Notenverbesserung ist grunds?tzlich gem?? §18 Abs 2 APrüfO nicht gestattet.

?

Ausgenommen sind folgende Module: Informatik 1, Informatik 2, Einführung in die Theoretische Informatik, Mathematik für Informatiker I und Mathematik für Informatiker II. Hier ist lt. § 6 der FPO eine einmalige Wiederholung m?glich, die bessere Note wird gewertet.

Zuordnung der Module und Klausuren Anmeldung im M?rz?– Sommersemester ? ?? , Anmeldung im September – Wintersemester

?

Liegen bis ca. drei Wochen vor dem Anmeldezeitraum nicht alle Leistungen für die Orientierungsprüfung vor, wird der Status auf ?endgültig nicht bestanden“ ge?ndert, was ein Anmeldeverbot für s?mtliche Prüfungen/Module bedeutet. Ebenfalls ergeht ein schriftlicher Bescheid zum Nichtbestehen des Studiengangs.

?

Sobald alle Noten vorliegen und die Orientierungsprüfung/der Studiengang tats?chlich bestanden ist, wird der Status auf ?zugelassen“ abge?ndert.

?

Wichtig: Eine Teilnahme an den im regul?ren Zeitraum angemeldeten Modulen/Klausuren ist unabh?ngig vom Status m?glich.

Noten

Im Kalender wird der Tag der letzten Noteneintragung vermerkt. Die Lehrstühle schicken die ausgedruckten Notenlisten an das Prüfungsamt (i.d.R. bis Mitte Mai bzw. November).

?

Nach der Eingabe der Noten werden diese vom verantwortlichen Prüfer kontrolliert und unterschrieben an das Prüfungsamt weitergeleitet. Anschlie?end erfolgt die Freigabe für die Sichtbarkeit der Noten. Bei Fragen kann das Sekretariat des Lehrstuhls zum aktuellen Stand Auskunft geben.

Nach abgelegten Prüfungen werden diese bewertet. Alle im Prüfungsamt eingegangenen Notenlisten und Noten der Abschlussarbeiten werden am Tag des Eingangs, ggf. am folgenden Tag freigeschalten. Die Notenbekanntgabe für Studierende erfolgt über STUDIS.


Bei Urlaub/Krankheit oder einer Vielzahl von zeitgleich eingehenden Noten, kann es zu Verz?gerungen kommen.

Nach der Bewertung des Betreuer der Abschlussarbeit wird diese im n?chsten Schritt beim Zweitprüfer zugestellt. Sobald beide der Gutachten dem Prüfungsamt vorliegt, erfolgt schnellstm?glich die STUDIS-Eintragung.

Die Eintragung der Noten wird vom Lehrstuhl vorgenommen, das Prüfungsamt erh?lt die dazugeh?rige Notenliste. Durch Unterschrift des Lehrstuhls auf der Notenliste wird die Richtigkeit der eingetragenen Noten im STUDIS best?tigt.

?

Sollte f?lschlicherweise trotz erbrachter Leistungen z.B. ein ?ncht teilgenommen“ eingetragen worden sein, oder ggf. andere Fehler vorliegen, sollten Studierende umgehend Rücksprache mit dem Lehrstuhl halten. Nur dieser kann nach ?berprüfung der Eintragung die entsprechende ?nderung veranlassen.

Die Prüfungseinsicht erfolgt grunds?tzlich, nachdem die Leistung ermittelt und das Ergebnis bekannt gegeben wurde. Ziel der Einsichtnahme ist, die Bewertung der Prüfung nachvollziehbar zu machen. Die Einsicht in Prüfungsunterlagen ist in der Fachprüfungsordnung unter §11 Abs. 2 geregelt. Studierende müssen binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse einen Antrag bei/m Prüfer*in stellen. Die Prüfer*innen geben den Termin und den Ort der Einsicht bekannt.

Das Recht zur Einsichtnahme umfasst die gesamten Prüfungsakten und die darauf bezogenen Gutachten des Prüflings.

Die Freigabe einer Notenliste kann erst nach der Bewertung aller angemeldeten Studierenden erfolgen. Sollte dringend eine Note ben?tigt werden, kann der Lehrstuhl Auskunft zur Bearbeitungsdauer geben.

?

In der Regel erfolgt die Freigabe der Notenlisten und Gutachten sp?testens am Tag nach Eingang im Prüfungsamt.

Im Falle der Prüfungsanmeldung in der falschen Modulgruppe oder wenn ein Modul in einer anderen Modulgruppe ben?tigt wird, kann ein Antrag gestellt werden.

Sollten Studierende mit der Bewertung einer Prüfung nicht einverstanden sein, kann dies in einem ?berdenkungsverfahren vorgebracht werden. Dieses richtet sich an Prüfende, die die Bewertung vorgenommen haben. Das ?berdenkungsverfahren soll schriftlich oder per E-Mail mit ausführlicher Begründung bei Prüfenden beantragt werden.

?

In einem ?berdenkungsverfahren erhalten Prüfende erneut die Gelegenheit, eigene Begründungen für die Bewertung vorzubringen. Die Entscheidung über das ?berdenkungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss, das Ergebnis wird Studierenden durch das zentrale Prüfungsamt mitgeteilt.

?

Das ?berdenkungsverfahren ist kostenfrei und sollte in der Regel zeitnah nach der Prüfungseinsicht beantragt werden.

Sind Studierende mit der Entscheidung im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung nicht einverstanden, k?nnen sie schriftlich binnen eines Monats nach Notenbekanntgabe beim zentralen Prüfungsamt Widerspruch einlegen. Die Einlegung per Email genügt nicht dem Formerfordernis und ist damit nicht ausreichend. Der Widerspruch ist zu begründen und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. Erkenntnisse aus der Prüfungseinsicht) zu belegen.

?

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Note unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einw?nde geprüft. Führt diese ?berprüfung zu einer für die Studierenden positiven Neubewertung der Sach- und/oder Rechtslage, wird die Note neu festgesetzt. Kommt der Prüfungsausschuss zu der Auffassung, dass der Widerspruch unzul?ssig und/oder unbegründet ist, wird dies den Studierenden zun?chst in einer Anh?rung des zentralen Prüfungsamtes mitgeteilt. Wird der Widerspruch nicht zurückgenommen, ergeht ein kostenpflichtiger (~105€) Widerspruchsbescheid. Danach k?nnen Studierende eine Klage einreichen.

?

Die Studierenden k?nnen jederzeit im zentralen Prüfungsamt zu den Gründen der Entscheidungen und ihren Widerspruchsm?glichkeiten Informationen einholen, müssen dabei dennoch die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beachten. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verl?ngert werden.?

Für die Masterbewerbung kann das Beilegen einer Notendurchschnittsbest?tigung erforderlich sein. Diese erstellt das Studierendeninformationsbüro.

?

Auskünfte zum Bewerbungsverfahren kann die Studierendenkanzlei geben.

?ber STUDIS kann eine Modulbest?tigung abgerufen und verifiziert werden. Im Studierendeninformationsbüro ist dies ebenfalls m?glich, sollte eine Unterschrift erforderlich sein (z.B. Studierende nicht mehr immatrikuliert).

Der Notendurchschnitt aller Prüfungen (Deutschlandstipendium) entspricht nicht dem aktuellen Durchschnitt. Für das Deutschlandstipendium wird einmal im Jahr zu einem bestimmten Stichtag der Notendurchschnitt ermittelt. Sp?ter eingehende Leistungen werden nicht berücksichtigt.

Praktikum

Sollte z.B. für ein Auslandspraktikum eine Notenbescheinigung auf Englisch erforderlich sein, kann hier das Akademische Auslandsamt der Universit?t Augsburg weiterhelfen.

Für Freiwillige, studiengangbezogene Praktika kann eine Beurlaubung beantragt werden. Praktika, die in der Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (= Pflichtpraktikum), k?nnen nicht beurlaubt werden (§12 Abs. 1 der Immatrikulationssatzung).

?

Weitere Auskünfte hierzu finden Sie auf der Seite des Studierendeninformationsbüros.

Fristverl?ngerungen - Grundlagen- und Orientierungsprüfung, max. Gesamtstudienzeit

Im Bachelorstudiengang 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik erfolgt zum Ende des zweiten Semesters eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung. Die hierfür erforderlichen 26 Leistungspunkte setzen sich aus folgenden Modulen zusammen:

?

  • Informatik I
  • Informatik II oder Einführung in die Theoretische Informatik
  • Programmierkurs
  • Mathematik für Informatiker I oder Mathematik für Informatiker II

Werden diese Leistungen nicht innerhalb von drei Semestern erbracht, so gilt die Grundlagen- und Orientierungsprüfung als nicht bestanden, der gesamte Bachelorstudiengang als "endgültig nicht bestanden" und ein Weiterstudium in diesem Studiengang an der Universit?t Augsburg ist nicht mehr m?glich.

?

Bei ?berschreitung der Frist oder im Falle des Nichtbestehens kann im H?rtefall sp?testens bis zum Ende des jeweiligen Semesters ein Antrag auf Fristverl?ngerung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung eingereicht werden.

?

Antr?ge auf Fristverl?ngerung k?nnen nur in Ausnahmef?llen gestellt werden, wenn triftige Gründe das Studium beeintr?chtigt haben, die Studierende nicht selbst zu vertreten haben. ?ber die Gründe sind Nachweise beizufügen (z.B. ?rztliche Atteste). Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden!

?

Der Fristverl?ngerungsantrag wird an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gerichtet und im Prüfungsamt eingereicht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Fristverl?ngerungsantr?ge. Anschlie?end ergeht ein schriftlicher Bescheid.

?

Sollte die Teilnahme an einer Prüfung zum Beginn des n?chsten Semester gewünscht sein, so ist der Antrag entsprechend früher zu stellen (bei Bekanntwerden des drohenden Nichtbestehens).

Gem?? der Prüfungsordnung ist der Bachelorstudiengang bestanden, wenn alle geforderten 180 LP (einschl. Bachelorarbeit) erreicht sind, bzw. im Masterstudiengang 120 LP (einschl. der Masterarbeit) erbracht wurden. Liegt die erreichte Punktzahl darunter und wurden die nach der Prüfungsordnung?vorgeschriebenen Prüfungsleistungen innerhalb der maximalen Studienzeit (im Bachelor neun Fachsemester, im Master sechs Fachsemester) nicht bestanden, gilt der komplette Studiengang als endgültig nicht bestanden.

?

Antr?ge auf Fristverl?ngerung k?nnen nur in Ausnahmef?llen gestellt werden, wenn triftige Gründe das Studium beeintr?chtigt haben, die ein Studierender nicht selbst zu vertreten hat. ?ber die Gründe sind Nachweise beizufügen (z.B. aussagekr?ftige ?rztliche Atteste, siehe oben).

?

Der Fristverl?ngerungsantrag wird an die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses gerichtet und im Prüfungsamt eingereicht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Fristverl?ngerungsantr?ge. Anschlie?end ergeht ein schriftlicher Bescheid.

Es gibt verschiedene M?glichkeiten, wie nach einem ENB-Bescheid weiter verfahren werden kann.

?

1. Studiengangswechsel
?

Da der bisherige Studiengang nicht mehr weitergeführt werden kann, ist es u. U. m?glich, den Studiengang zu wechseln. Bei inhaltlich ?hnlichen Studieng?ngen k?nnen einige Prüfungsleistungen angerechnet werden, sodass das neue Studium verkürzt werden k?nnte. Die Prüfung der Anrechenbarkeit erfolgt nach Antragstellung beim Prüfungsamt.

Zum Studiengangswechsel wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung oder die Studierendenkanzlei.

?

2. Studienausstieg
?

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Studium das Richtige für Sie ist oder Sie entschlossen sind, dass Studium abzubrechen, k?nnen Sie sich von der Perspektivenberatung Studienausstieg der Zentralen Studienberatung zu Alternativen speziell beraten lassen.
?

3. Widerspruch


Grunds?tzlich k?nnen Studierende schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. ?rztliches Attest) zu belegen. Bitte beachten Sie hierfür die dem Bescheid beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung.?

?

Der Widerspruch ist eingescannt oder abfotografiert per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Prüfungsamt zu senden. Parallel dazu muss der Widerspruch mit Belegen in Papierform eingereicht werden.

Bachelorarbeit/Masterarbeit

Um die Bachelor-/Masterarbeit anmelden zu k?nnen, muss das entsprechende Formular bei dem/der Erstprüfer/in (Betreuer/in) abgegeben werden. Dieser leitet den Antrag nach Eintragung des Themas, sowie des/der Zweitprüfers/in an die/den Prüfungsausschussvorsitzenden weiter.

?

Sobald dem Prüfungsamt das vom Prüfungsausschuss genehmigte Formular vorliegt, wird die Anmeldung in STUDIS vorgenommen, ein Bescheid (mit festgelegtem Thema und Abgabedatum) erstellt und verschickt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitung der Abschlussarbeit darf nicht vor Erhalt des entsprechenden Bescheids beginnen. Die festgelegten Termine k?nnten Auswirkungen auf Vertr?ge mit Firmen haben. In dem Fall ist eine Rücksprache mit den Firmen und dem Prüfungsamt sinnvoll.

Sollte eine fristgerechte Abgabe der Arbeit aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Beschaffungsprobleme erforderlicher Literatur) nicht m?glich sein, muss rechtzeitig ein Antrag auf Fristverl?ngerung der Bearbeitungszeit mit Nachweisen beim Prüfungsamt gestellt werden.

?

Die Bearbeitungszeit endet mit dem Ablauf der maximalen Studienfrist. Eine Verl?ngerung über dieses Datum hinaus ist nur m?glich, sofern beim Prüfungsausschuss eine Studienzeitverl?ngerung beantragt und diese genehmigt wurde. Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses informiert das Prüfungsamt die/den Studierende/n über die Entscheidung.

Sie werden gebeten,

?

? entweder:

?

zwei gebundene Ausfertigungen und eine weitere beschriftete (extra) CD / DVD / USB Stick o.?.; diese CD ersetzt das gebundene Exemplar des Prüfungsamtes (vom Prüfungsamt bevorzugt)

?

oder:

?

drei gebundene Exemplare der Bachelor- / Masterarbeit

?

sowie:

?

? eine anonymisierte elektronische Fassung dieser Arbeit z.B. auf einer CD / DVD /USB Stick o.? (diese bitte in die Arbeit einkleben)

oder:

? eine anonymisierte elektronische Fassung für den Lehrstuhl durch ein Upload im Megastore

(Bitte vorab mit dem Lehrstuhl absprechen und den Link an Ihren betreuenden Lehrstuhl per E?Mail schicken und die Best?tigung hierfür einfordern. In diesem Fall entf?llt die CD/DVD)

???????????

Anonym bedeutet unbekannt, somit muss u.a. in der pdf-Datei Name; Matrikelnummer usw. entfernt werden, damit bei einer ?berprüfung durch eine Plagiatssoftware für den ?berprüfer nicht nachvollziehbar ist, wer die Arbeit geschrieben hat.

?

? das Formular ?Erkl?rungen und Einwilligungen zur Abgabe der Bachelor- / Masterarbeit“ (lose)

? das Formular ?Erkl?rung zur Einsichtnahme Dritter“ (lose)

?

fristgerecht abzugeben / einzureichen.

?

Eine pers?nliche Abgabe der Abschlussarbeit ist zu den Parteiverkehrszeiten (mittwochs und donnerstags zwischen 08:30 und 12:00 Uhr) in Raum 1025A im A-Geb?ude m?glich.

?

Die Arbeit kann alternativ entweder

?

per Post eingereicht werden:?

?

Universit?t Augsburg
ZPA-C - Ref. I/7
Universit?tsstr. 2
86159 Augsburg

?

Wichtig: Es gilt nicht die Abgabe bei der Post, Eingangsdatum ist der tats?chliche Eingang beim Prüfungsamt, daher bitte die Postlaufzeit beachten!

?

oder?

?

per Einwurf:

?

Sie k?nnen die Abschlussarbeit in einem beschrifteten Kuvert in den blauen Hauptbriefkasten der Uni Augsburg einwerfen. Dieser befindet sich im Durchgang am Haupteingang (links vom Drehkreuzeingang an der Stra?enbahnhaltestellte). Auch hier ist die Beschriftung des Kuverts wichtig: ZPA-C - Ref. I/7

Alternativ h?ngt vor dem Raum 1027 im A-Geb?ude ein Briefkasten für die Studieng?nge der 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinischen Fakult?t.

?

In beiden F?llen k?nnen Sie nach Eingang der Arbeit (ca. eine Woche sp?ter) die Best?tigung im STUDIS einsehen.

?

Bei Vorliegen einer Geheimhaltungsvereinbarung bzw. eines Sperrvermerkes, reichen Sie bitte nur die gebundenen Exemplare für die Prüfer ein und ersetzen Sie das Exemplar für das Prüfungsamt durch eine digitale Version, die durch ein Passwort geschützt ist.

?

Bei nicht fristgerechter Abgabe wird die Bachelor- / Masterarbeit mit der Note ?nicht ausreichend‘ (=5,00) bewertet.

?

Wenn die Gutachten der Bachelor- bzw. Masterarbeit vorliegen, erhalten Sie die bekannte E-Mail Benachrichtigung, dass die Note in Studis eingetragen wurde.

?

Wenn alle erforderlichen Leistungen gem?? der Prüfungsordnung vorliegen, k?nnen Sie das Zeugnis beantragen.

Abschlussdokumente

Nachdem im STUDIS die Note der Bachelor-/Masterarbeit, ggf. des Kolloquiums, sowie alle anderen erworbenen Leistungen eingetragen wurden, kann ein Zeugnis beantragt werden. Dies ist nur gegen Vorlage des Antrags m?glich.

?

Bei der postalischen Antragsübermittlung kann im STUDIS unter Studierendendaten/Zeugnisse eingesehen werden, ob der Antrag eingegangen ist. In diesem Fall ist unter Zeugnisse der Notendurchschnitt zu sehen, eine separate Eingangsbest?tigung ergeht nicht.

?

Die Zeugniserstellung dauert ca. 4-8 Wochen, dieser Zeitraum ist bei der weiteren Planung (z.B. Universit?ts-/Hochschulwechsel) zu berücksichtigen.

Der Zeugnisinhalt wird durch die jeweilige Prüfungsordnung (PO) geregelt. Eine Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie nach der Exmatrikulation von der Studierendenkanzlei.

?

Als Zeugnisdatum wird der Tag der letzten Prüfungsleistung vermerkt, in der Regel ist es der Abgabetag der Abschlussarbeit, Kolloquium.

?

Die Exmatrikulation erfolgt durch die Studierendenkanzlei, in der Regel zum Ende des Semesters in dem der Antrag auf Zeugnisstellung gestellt wurde. Eine verbindliche Auskunft kann hierzu die Studierendenkanzlei geben.

Zu den Abschlussdokumenten geh?rt das Zeugnis mit der Note, die Anlage zum Zeugnis, eine Urkunde und das Diploma Supplement. Genaueres zu den Dokumenten ist in der FPO/BPO festgelegt.

?

Die Gesamtnote für den Abschluss des Studiengangs ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten der Modulgruppen. Die Modulgruppennote ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der Module der entsprechenden Modulgruppen.


Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gekürzt. Dies bedeutet, es wird nicht gerundet, sondern nach zwei Nachkommastellen abgeschnitten, z.B. 2,1256 ergibt die Note 2,12.

Gem?? der Prüfungsordnung erfolgt bei Bestehen des Studiengangs 伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏izinische Informatik die Verleihung des akademischen Grads ?Bachelor of Science” (B.Sc.) bzw. ?Master of Science” (M.Sc.)

?

Erst nach Erhalt der Urkunde darf der Akademische Grad in der durch die Verleihungsurkunde bzw. Prüfungsordnung festgelegten Form geführt werden.

Sobald die Abschlussdokumente zur Abholung vorliegen, ergeht eine entsprechende E-Mail, i.d.R. 4-8 Wochen nach Antragstellung.

?

Die Abholung kann entweder pers?nlich gegen Vorlage des Lichtbildausweises oder durch Dritte gegen Vorlage einer Vollmacht (inkl. Kopie des Lichtbildausweises) und des Lichtbildausweises des Abholers erfolgen.

?

Alternativ besteht die M?glichkeit der Zusendung der Dokumente. Hierfür ist ein formloser Antrag unter Angabe von Namen, Adresse, Matrikelnr. und Unterschrift notwendig. Mit diesem Antrag geht das Einverst?ndnis des Risikos einer etwaigen Besch?digung auf dem Postweg einher.

Die Erstellung von Beglaubigungen (Best?tigung der ?bereinstimmung von Original und Kopie) durch die Universit?t Augsburg ist nicht m?glich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenwerk oder das Einwohnermeldeamt.

Master

Die Zulassung zum Master hat keine Auswirkung auf die maximale Studienzeit des Bachelors.

?

Unabh?ngig von der Zulassung zum Master müssen bis zum Ende der maximalen Studienzeit des Bachelors alle erforderlichen Leistungen gem?? der Prüfungsordnung (PO) erbracht werden.

Auf der Seite der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zum Master-Bewerbungsverfahren.

Nach Erhalt des Zulassungsbescheides der Studierendenkanzlei muss die Immatrikulation zum angegebenen Zeitraum erfolgen, die Einschreibung wird nicht automatisch vorgenommen.

Nach der Immatrikulation in einem Masterstudiengang muss die Vorlage des Bachelorzeugnisses bis zum im Zulassungsbescheid genannten Datum erfolgen. Beurlaubungen o.?. wirken sich nicht auf die Frist aus.

?

Bei Masterstudieng?ngen mit Zulassungsvoraussetzung (bestimmte Gesamtnote des Bachelorabschlusses) ist der tats?chliche Notendurchschnitt des Zeugnisses erforderlich, eine Best?tigung des bestandenen Bachelorstudiengangs ist nicht ausreichend. Das Zeugnis mit der Abschlussnote muss bei der Studentenkanzlei vorgelegt werden. Evtl. Beurlaubungen oder ?hnliches heben das in dem Schreiben genannte Datum nicht auf, um die geforderten Zugangsvoraussetzung nachzuweisen.

?

Die Zugangsvoraussetzungen zum gewünschten Masterstudiengang finden Studierende in der jeweiligen PO des Masterstudiengangs, sowie auch welcher Nachweis bis wann vorzulegen ist.

Suche