伟德国际_伟德国际1946$娱乐app游戏

图片

Fristen

Im Bachelorstudiengang sind zwei Fristen zu beachten:

?

  1. Die sog. "Orientierungsprüfung" (§ 17 POBachReWi)
    Grunds?tzlich sollten nach einem Fachsemester 30 Leistungspunkte aus den Pflichtf?chern erbracht sein. Konsequenzen folgen dann, wenn nicht sp?testens nach Ablauf von zwei Fachsemestern 30 Leistungspunkte erbracht sind. Dann ist die Orientierungsprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium beendet.
  2. Bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sind alle erforderlichen Prüfungsleistungen (180 LP) zu erbringen (§?18 Abs.?2 POBachReWi). Ein Vers?umnis hat ein erstmaliges Nichtbestehen der Bachelorprüfung zur Folge. Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von acht Fachsemestern die geforderten Prüfungsleistungen nicht erbracht sind (§?18 Abs.?3 POBachReWi). Folge ist Zwangsexmatrikulation.

?

Alle Studierenden, bei denen die Einhaltung der Fristen gef?hrdet ist und wom?glich eine Zwangsexmatrikulation im Raum steht, sollten sich rechtzeitig mit der Studienfachberaterin in Verbindung setzen.?

Anmeldungen

Die Teilnahme an einer Prüfung bedarf der vorherigen Anmeldung beim Prüfungsamt. Für jede Prüfungsphase gibt es bestimmte Anmeldefristen, die rechtzeitig vorher im STUDIS bekanntgegeben werden. Das Vers?umen der Anmeldefristen hat den Ausschluss von der jeweiligen Prüfung zur Folge.

Keine Wiederholung bestandener Prüfungen

Bestandene Prüfungen k?nnen nicht wiederholt werden, d.h. jede schlecht bestandene Prüfung geht mit ihrer Note in das Prüfungskonto ein und hat Auswirkungen auf die Abschlussnote.

Wahlleistungen k?nnen nur im Wege der sog. "Best-of" Regelung (§ 20 Abs. 2 POBachReWi) durch bessere Prüfungsleistungen verdr?ngt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in einer Modulgruppe mehr Prüfungsleistungen erbracht werden, als zum Bestehen des Studiengangs erforderlich sind.

Wiederholung nicht bestandener Prüfungen

Nicht bestandene Prüfungen k?nnen innerhalb der Studiengangsfristen (s.o.) vorbehaltlich eines entsprechenden Prüfungsangebots beliebig oft wiederholt werden. Es gibt keine Beschr?nkung über eine bestimmte Anzahl m?glicher Versuche.

?

Hinweis: Alle Prüfungstermine sind gleich, d.h. die Teilnahme am Wiederholungstermin setzt nicht die Teilnahme im Haupttermin voraus. Wenn nur eine Teilnahme am Wiederholungstermin beabsichtigt ist, sollte auch nur eine Anmeldung zum Wiederholungstermin erfolgen.

Ansprechpartner Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

Dr. Dorit Pries
Studiengangsbetreuung Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Juristische Fakult?t

E-Mail:

Prüfungsamt Jura

Suche