L?sung
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L?sungsskizze zur Klausur im Grundkurs B¨¹rgerliches Recht III (Sachenrecht) im WS 2019/2020 von Prof. Dr. Martin Maties
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Hinweise f¨¹r die Korrektoren:
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Aufgrund des erheblichen Umfangs der Klausur wurde auf die Schwerpunktsetzung der Studierenden besonderer Wert gelegt und ber¨¹cksichtigt, dass damit einhergehend nicht jede Norm bis ins Detail bearbeitet werden kann. Den Studierenden wurde durch Herrn Prof. Maties in der Vorlesung empfohlen, an den unproblematischen Stellen den Urteilsstil zu verwenden und nur bei Problematischem im Gutachtenstil zu schreiben. Ist dies geschehen, war dies positiv zu ber¨¹cksichtigen.
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Soweit in der L?sungsskizze Anspr¨¹che gepr¨¹ft wurden, die mit dem Hinweis versehen sind, dass Ausf¨¹hrungen zu diesen nicht erforderlich sind, durften bei deren Fehlen keine Punkte abgezogen werden. Sollten die Studierenden hierzu Ausf¨¹hrungen get?tigt haben, konnten diese jedoch positiv ber¨¹cksichtigt werden. In der Gesamtbetrachtung sollte die Schwerpunktsetzung des Studierenden stimmig sein. Ausf¨¹hrungen zu offensichtlich nicht einschl?gigen Normen sollten kurz bleiben.?
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L?sungsskizze:
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Teil I: Hat V sachenrechtliche Anspr¨¹che gegen T?
Hinweis:
¡¤?????? ¡ì 985 BGB wurde durch den Bearbeitervermerk ausgeschlossen
¡¤?????? Laut Sachverhalt waren ausschlie?lich sachenrechtliche Anspr¨¹che zu pr¨¹fen. In der Folge ist die Pr¨¹fung der ¡ì¡ì 823 ff. und 812 ff. BGB ausgeschlossen. Auf etwaige Konkurrenzen zu diesen Anspr¨¹chen musste daher nicht eingegangen werden.
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A. Besitzkehr gem. ¡ì 859 II BGB (-)
Hinweis: Ausf¨¹hrungen zur Besitzkehr waren nicht erforderlich
War nicht von der Fallfrage erfasst, da nach Anspr¨¹chen gefragt ist und nicht nach Gewaltrechten.
Im ?brigen w?re die zeitliche Grenze (T?ter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt worden sein, ¡ì 859 II BGB) auch bereits ¨¹berschritten, da V erst einen Tag nach der Verfolgung gegen den T vorgehen will.
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B. Possessorischer Herausgabeanspruch wegen Besitzentziehung, ¡ì¡ì 861, 869 S. 1 BGB (+)
I. Besitzentzug beim Anspruchssteller, (+)
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1. Unmittelbarer Besitz, (-)
Unmittelbarer Besitz = vom Besitzwillen getragene tats?chliche Innehabung der Sachherrschaft, ohne auf andere Personen angewiesen zu sein.
V selbst war zum Zeitpunkt des Besitzentzugs nicht unmittelbarer Besitzer.
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2. Mittelbarer Besitz, ¡ì 868 BGB (+)
Dem V steht der Anspruch aus ¡ì 861 BGB selbst zu, wenn dieser im Zeitpunkt des Diebstahls mittelbarer Besitzer des Mountainbikes war, ¡ì 869 S. 1 BGB.
a) unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers, (+)
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E war zun?chst unmittelbarer Besitzer des Mountainbikes i.S.d. ¡ì 854 BGB. E hat seinen unmittelbaren Besitz nicht aufgrund des durch den Schlaganfall verursachten Komas verloren. Aufgrund einer ihrer Natur der Sache nach nur vor¨¹bergehenden Verhinderung in der Aus¨¹bung der Gewalt wird der Besitz gem.? ¡ì 856 II BGB nicht beendigt. Der Rechtsverkehr wird bei einem durch Schlaganfall indizierten Koma von einer nur vor¨¹bergehenden Verhinderung ausgehen.
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b) Besitzmittlungsverh?ltnis, (+)
Zwischen V und E m¨¹sste im Zeitpunkt des Diebstahls ein Besitzmittlungsverh?ltnis bestanden haben.
Besitzmittlungsverh?ltnis = zeitlich begrenztes (auch blo? vermeintliches) Rechtsverh?ltnis, durch das f¨¹r eine Partei ein Recht zum Besitz begr¨¹ndet wird, solange diese Partei mit Fremdbesitzerwillen besitzt
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aa) Rechtsverh?ltnis i.S.d. ¡ì 868 BGB, (+)
Die zwischen V und E vereinbarte Leihe (¡ì 598 BGB) stellt ein Rechtsverh?ltnis dar, das den in ¡ì 868 genannten Varianten ?hnlich ist, da es auf Zeit zum Besitz berechtigt.
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bb) erkennbarer Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers, (+)
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einem Fremdbesitzerwillen des E auszugehen. Dieser wurde auch nicht durch das Koma beseitigt. Die Aufgabe des Besitzmittlungswillens m¨¹sste objektiv erkennbar werden, was hier nicht der Fall ist.
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cc) durchsetzbarer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler, (+)
Dem V steht gegen¨¹ber dem E ein Herausgabeanspruch gem. ¡ì 604 BGB zu (das hierf¨¹r die Leihe erst beendigt werden muss, ist unsch?dlich).
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dd) keine Beendigung des mittelbaren Besitzes, (+)
Der mittelbare Besitz des V wurde aufgrund des Diebstahls zwar beendet, da T unmittelbaren Eigenbesitz erlangt hat, jedoch geschah dies erst nach dem Diebstahl.
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ee) Zwischenergebnis
V war zum Zeitpunkt des Diebstahls mittelbarer Besitzer des Mountainbikes.??
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II. fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, ¡ì 858 II 1 BGB, (+)
Dem E m¨¹sste der Besitz (¡ì 854 BGB) ohne dessen Willen entzogen worden sein, 858 II 1 BGB.
Besitzentziehung = ganzer oder teilweiser Verlust der tats?chlichen Sachherrschaft
T hat das Fahrrad gegen den Willen des E in Besitz genommen.
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III. kein Ausschluss, (+)
Der Anspruch ist nicht aufgrund von ¡ì 861 II BGB ausgeschlossen, da V nicht seinerseits gg¨¹. dem T fehlerhafter Besitzer war.
Der Anspruch ist mangels Ablauf eines Jahres seit der Ver¨¹bung der verbotenen Eigenmacht auch nicht aufgrund von ¡ì 864 I BGB ausgeschlossen.
IV. Rechtsfolge
Da die Voraussetzungen des ¡ì 861 S. 1 BGB erf¨¹llt sind, kann V Wiedereinr?umung des Besitzes an den bisherigen Besitzer E verlangen, ¡ì 869 S. 2 Hs. 1 BGB. Da dieser jedoch aufgrund des Komas nicht in der Lage ist, den Besitz wieder zu ¨¹bernehmen, kann V an sich selbst Herausgabe verlangen, ¡ì 861 S. 2 Hs. 2 Var. 1 BGB.
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C. (Possessorischer) Herausgabeanspruch wegen Besitzentziehung, ¡ì 862 I BGB (-)
-- Hinweis: Ausf¨¹hrungen zu ¡ì 862 BGB waren nicht erforderlich und sollten jedenfalls nicht ¨¹ber das unten Stehende hinausgehen ¨C
St?rung i.S.d. ¡ì 862 BGB =?ist jede Beeintr?chtigung der Besitzaus¨¹bung, die keine Besitzentziehung ist. Daher ist ¡ì 862 BGB nicht einschl?gig.
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D. Verfolgungsrecht des Besitzers aus ¡ì 867 BGB, (-)
-- Hinweis: Ausf¨¹hrungen zu ¡ì 867 BGB waren nicht erforderlich und sollten jedenfalls nicht ¨¹ber das unten Stehende hinausgehen ¨C
¡ì 867 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Besitz des Anspruchstellers nicht durch Besitzbegr¨¹ndung eines anderen verloren gegangen ist. Da V nicht mehr Besitzer ist, fehlt es an dieser Voraussetzung.
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E. Petitorischer Herausgabeanspruch aus besserem Recht, ¡ì 1007 I BGB (+)
I. Anspruchsteller ist ehemaliger Besitzer einer beweglichen Sache, (+)
V war ehemaliger Besitzer des Mountainbikes (s.o. B. I. 2.). Auf eine bestimmte Besitzart kommt es i.R.d. ¡ì 1007 BGB nicht an. Bei dem Mountainbike handelt es sich auch um eine bewegliche Sache.
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II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer, (+)
(+) s.o. (B. II.)
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III. B?sgl?ubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb, (+)
T m¨¹sste im Zeitpunkt des Besitzerwerbs entsprechend ¡ì 932 II BGB b?sgl?ubig gewesen sein. Dies ist offenkundig der Fall, da T das Fahrradschloss selbst knackte, um die tats?chliche Sachherrschaft zu erlangen.
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IV. kein Ausschluss, (+)
Der Ausschlussgrund gem. ¡ì 1007 III 1 Var. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
In Betracht kommt eine freiwillige Besitzaufgabe i.S.d. ¡ì 1007 III 1 Var. 2 BGB = freiwillige Aufgabe der unmittelbaren Sachherrschaft, die bei der Besitz¨¹bertragung noch vorliegt. Eine solche liegt trotz der Beobachtung des Diebstahls durch V nicht vor.
Der Anspruchsgegner T hat kein Recht zum Besitz gegen¨¹ber dem Anspruchsteller (¡ì¡ì 1007 III 2, 986 BGB) und ist auch nicht selbst Eigent¨¹mer der Sache.
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V. Rechtsfolge
V kann von T Wiedereinr?umung des Besitzes verlangen. Analog ¡ì 869 S. 2 BGB richtet sich diese Herausgabe jedoch grds. an den unmittelbaren Besitzer. Da E aber seinerseits zur Annahme au?erstande ist, kann V Herausgabe an sich selbst verlangen, analog ¡ì 869 S. 2 Hs. 2 BGB.
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F. Petitorischer Herausgabeanspruch bei Abhandenkommen, ¡ì 1007 II 1 BGB
I. Anspruchsteller ist ehemaliger Besitzer, (+)
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V war ehemaliger Besitzer (s.o. E. I.)
II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer, (+)
(+) s.o. (B. II.)
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III. Abhandenkommen der Sache beim ehemaligen Besitzer, (+)
Das Mountainbike m¨¹sste i.S.d. ¡ì 935 BGB abhandengekommen sein. Voraussetzung ist der unfreiwillige Verlust der unmittelbaren Sachherrschaft (¡ì 935 I 1 BGB). V war zum Zeitpunkt des Besitzverlustes kein unmittelbarer Besitzer.
Gem. ¡ì 935 I 2 gilt das gleiche, wenn der Eigent¨¹mer mittelbarer Besitzer war und die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen war. V ist mittelbarer Besitzer gewesen (s.o. B. I. 1.), E unmittelbarer Besitzer (s.o. B. I. a)) und das Mountainbike ist auch unfreiwillig, also ohne den Willen des E in den Besitz des T gelangt (s.o. B. II.). Insofern ist es unerheblich, dass E zum Zeitpunkt des Besitzverlustes im Koma lag.
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IV. Kein Ausschluss, (+)
¡ì 1007 II 1 Var. 1 BGB ¨¤ T ist nicht Eigent¨¹mer der Sache geworden. (Die Eigent¨¹merstellung wird auch nicht gem. ¡ì 1006 I 1 BGB vermutet, da die Sache dem V abhandengekommen ist, ¡ì 1006 I 2 BGB.)
¡ì 1007 II 1 Var. 2 BGB ¨¤ Dem Anspruchsgegner ist die Sache auch nicht schon seinerseits vor der Besitzzeit des V abhandengekommen.
Die in ¡ì 1007 III BGB genannten Varianten kommen ebenfalls nicht in Betracht (s.o. E. IV.)
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V. Rechtsfolge
V kann von T Wiedereinr?umung des Besitzes verlangen. Analog ¡ì 869 S. 2 BGB richtet sich diese Herausgabe jedoch grds. an den unmittelbaren Besitzer. Da E aber seinerseits zur Annahme au?erstande ist, kann V Herausgabe an sich selbst verlangen, analog ¡ì 869 S. 2 Hs. 2 BGB.
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G. Ergebnis
V hat gegen T einen Anspruch aus den ¡ì¡ì 861 iVm 869 S.1, 1007 I und 1007 II BGB auf Herausgabe des Mountainbikes.
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Teil II: Kann G dem E seinerseits Anspr¨¹che entgegenhalten? Falls ja, welche und wie?
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A. Verwendungsersatzanspruch des redlichen Besitzers f¨¹r notwendige Verwendungen, ¡ì 994 BGB
I. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung, (+)
1. Anspruchsberechtigter ist Eigent¨¹mer, (+)
Bis zum Zeitpunkt des Diebstahls durch D war das Gamingnotebook laut Sachverhalt im Eigentum des E.
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a) Eigentumserwerb des D, (-)
Durch den Diebstahl des D ist das Eigentum an dem Gamingnotebook nicht auf D ¨¹bergegangen. Es fehlt offensichtlich an den Voraussetzungen der ¡ì 929 ff. BGB.
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b) Eigentumserwerb des G, ¡ì 929 S.1 BGB (-)
E k?nnte aufgrund des Kaufvertrags ¨¹ber das Gamingnotebook mit D Eigent¨¹mer dessen geworden sein.
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aa) ?bergabe, ¡ì 929 S. 1, (+)
?bergabe = Aufgabe jeglichen Besitzes beim Ver?u?erer und die Erlangung irgendeines Besitzes durch den Erwerber auf Veranlassung des Ver?u?erers zum Zweck des Eigentums¨¹bergangs
(+), D ¨¹bergibt das Gamingnotebook, wodurch G unmittelbaren Besitz erh?lt (¡ì 854 I BGB).
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bb) Einigung ¨¹ber den Eigentums¨¹bergang, ¡ì 929 S. 1, (+)
dingliche Einigung = zwei korrespondierende Willenserkl?rungen bzgl. der ?bereignung des Notebooks
(+), D und G haben zwei korrespondierende Willenserkl?rungen mit dem Inhalt abgegeben, dass das Eigentum an dem Notebook von D auf den G ¨¹bergehen soll.
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cc) Einigsein im Zeitpunkt der ?bergabe, (+)
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dd) Verf¨¹gungsbefugnis des Ver?u?erers, (-)
?(-), mangels Eigent¨¹merstellung des D (s.o. A. I. 1. a)) ist dieser nicht origin?r verf¨¹gungsbefugt. Die Verf¨¹gungsbefugnis steht dem D auch weder kraft Gesetz noch aufgrund einer Erm?chtigung (¡ì 185 BGB) durch den Eigent¨¹mer zu.
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ee) Gutgl?ubiger Erwerb, ¡ì¡ì 929, 932 I 1 BGB, (-)
(1) Verkehrsgesch?ft, (+)
Verkehrsgesch?ft = Rechtsgesch?ft, bei dem auf Ver?u?ererseite mindestens eine Person steht, die nicht auch auf Erwerberseite steht
(+), D steht hier auf Ver?u?ererseite und G auf Erwerberseite.
(Ist hier evident und muss nicht angesprochen werden.)
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(2) Rechtsscheintatbestand, (+)
Da D im Besitz des Gamingnotebooks war, bestand der Rechtsschein, dass D Eigent¨¹mer desselben (¡ì 1006 I 1 BGB) war.
(3) guter Glaube an die Eigent¨¹merstellung, ¡ì 932 I 1 BGB (+)
(+), laut Sachverhalt ist von der Gutgl?ubigkeit des G hinsichtlich der Eigent¨¹merstellung des D auszugehen.
(4) Kein Abhandenkommen, ¡ì 935 I 1 BGB, (-)
Abhandenkommen = Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne ¨C nicht notwendig gegen ¨C den Willen des unmittelbaren Besitzers
Der urspr¨¹ngliche Eigent¨¹mer E hat den unmittelbaren Besitz ohne/gegen seinen Willen durch den Diebstahl des D verloren.
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c) Zwischenergebnis
E hat sein Eigentum weder an D noch an G verloren und ist somit weiterhin Eigent¨¹mer des Notebooks.
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2. Anspruchsgegner ist Besitzer, ¡ì 854 I BGB (+)
Besitz = von der Verkehrsanschauung anerkannte, von einem entsprechenden Besitzwillen getragene tats?chliche Sachherrschaft
(+), vom Besitz des G ist auszugehen.
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3. Besitzer hat kein Recht zum Besitz gem. ¡ì 986 BGB, (+)
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a) Recht zum Besitz = kann bspw. dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein, es kann ein eigenes Recht aus einem Rechtsverh?ltnis mit dem Eigent¨¹mer oder ein abgeleitetes Recht aus einem Rechtsverh?ltnis mit einem Dritten sein.
Vorliegend kommt allenfalls ein abgeleitetes Besitzrecht in Frage, das setzt jedoch voraus, dass der Dritte seinerseits zum Besitz und zur Weiter¨¹berlassung berechtigt ist.
(-), G hat kein eigenes Besitzrecht und leitet auch kein solches von D ab.
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b) Zur¨¹ckbehaltungsrecht als Recht zum Besitz, ¡ì 986 I 1 BGB (-)
(P) Die ¡ì¡ì 273, 1000 BGB f¨¹hren grds. nur zu Verurteilung Zug um Zug. Ein Recht zum Besitz i.S.d. ¡ì 986 BGB m¨¹sste jedoch dazu f¨¹hren, dass die Klage abgewiesen wird. Daher geben Zur¨¹ckbehaltungsrechte kein Recht zum Besitz i.S.d. ¡ì 986 BGB. St¨¹tzte man die Zur¨¹ckbehaltung auf ¡ì 1000 BGB, kann gegen ein Recht zum Besitz auch angef¨¹hrt werden, dass ansonsten mit Vornahme der ersten Verwendung i.S.d. ¡ì 994 BGB die Vindikationslage entfiele.
F¨¹r G kommt daher kein Recht zum Besitz aus ¡ì 273 BGB oder ¡ì 1000 BGB in Betracht.
(Ausf¨¹hrungen in dieser Breite waren nicht zu erwarten!)
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4. Zwischenergebnis
E ist Eigent¨¹mer des Notebooks, G ist dessen Besitzer und dies ohne Recht zum Besitz. Es liegt somit eine Vindikationslage vor.
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II. notwendige Verwendungen
1. Verwendungen, (+)
weiter Verwendungsbegriff = freiwillige Verm?gensopfer, die der Sache unmittelbar zugute kommen
enger Verwendungsbegriff = freiwillige Verm?gensopfer, die der Sache unmittelbar zugute kommen, die Sache jedoch nicht grundlegend ver?ndern
Bei allen drei Aufwendungen des G am Notebook handelte es sich um freiwillige Verm?gensopfer. Da G zudem nur kleinere Ver?nderungen vornimmt, die keine wesens?ndernde Wirkung haben, erf¨¹llen sowohl der Austausch der Grafikkarte als auch der Einbau des Arbeitsspeichers und das Airbrush den engen Verwendungsbegriff. Ein Entscheid des Meinungsstreits ist daher nicht erforderlich.
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2. notwendige, (+/-)
Notwendige Verwendung = solche, die zur Erhaltung oder ordnungsgem??en Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich ist, die also der Eigent¨¹mer h?tte machen m¨¹ssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dienen
In diese Kategorie f?llt nur der Austausch der Grafikkarte. Alle anderen Aufwendungen des G waren nicht objektiv erforderlich zur Bewirtschaftung der Sache.
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III. kein Ausschluss gem. ¡ì 994 I 2 BGB, (+)
Gew?hnliche Erhaltungskosten = sind die der Erhaltung der Sache dienenden, typischerweise regelm??ig wiederkehrenden Ausgaben, die vorhersehbar sind und deswegen in Planungen einbezogen werden k?nnen
Bei dem Austausch der Grafikkarte eines Notebooks handelt es sich nicht um eine typische und vorhersehbare/planbare Erhaltungsma?nahme (a.A. kaum vertretbar)
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IV. keine B?sgl?ubigkeit oder Rechtsh?ngigkeit im Zeitpunkt der Verwendungen, ¡ì 994 II BGB (+)
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1. B?sgl?ubigkeit, (-)
B?sgl?ubigkeit = ¡ì 990 I BGB = bei Besitzerwerb Kenntnis oder grob fahrl?ssige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht gegen¨¹ber dem Eigent¨¹mer (¡ì 990 I 1 BGB) oder nach dem Besitzerwerb positive Kenntnis vom fehlenden Recht zum Besitz
G hatte bis zum zu dem Zeitpunkt, als E ihn ¨¹ber die Sachlage aufkl?rte, keine Kenntnis vom Fehlen seines Besitzrechts.
Da D die Daten des G vom PC gel?scht hatte, war es f¨¹r ihn auch nicht erkennbar, dass es sich nicht um das Notebook des D handelte.
G war nicht b?sgl?ubig.
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2. Rechtsh?ngigkeit, (-)
Rechtsh?ngigkeit = Zustellung der Klageschrift gem. ¡ì¡ì 261, 253 ZPO
Eine Klageschrift wurde nicht zugestellt.
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3. Zwischenergebnis
G war im Zeitpunkt der Verwendungen gutgl?ubig und unverklagt.
V. Anspruch nicht erloschen, ¡ì 1002 I BGB (+)
(+), da G das Notebook mangels anderslautender Angaben im Sachverhalt noch nicht an den E herausgegeben hat, ist der Anspruch auf Ersatz der Verwendungen nicht bereits wegen Ablauf der einmonatigen Frist erloschen.
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VI. F?lligkeit (a.A. Voraussetzung f¨¹r Entstehung/Klagbarkeit), ¡ì 1001 S. 1, 3, BGB (-)
1. Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendung durch den Eigent¨¹mer, ¡ì 1001 S. 1 BGB
(-), der E hat die Sache bisher nicht wiedererlangt
(-), der E hat die Verwendungen bisher auch nicht genehmigt
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2. fiktive Genehmigung der Verwendung durch Annahme der unter Vorbehalt des Anspruchs angebotenen Sache, ¡ì 1001 S. 3 BGB
(-), mangels Annahme der Sache durch den E scheidet die Fiktion von vornherein aus
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VII. Ergebnis
Der Anspruch auf Ersatz der Verwendungskosten f¨¹r den Austausch der Grafikkarte ist somit entstanden (a.A. nicht entstanden) und nicht erloschen. Er ist jedoch nicht durchsetzbar (a.A. nicht klagbar).
- Hinweis: Es war nicht zu erwarten, dass die Bearbeiter die Unterscheidung in der Wirkung bei ¡ì 1001 BGB aufzeigen. Es ist als richtig zu beurteilen, wenn eine von beiden Auffassungen zugrunde gelegt wurde.
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B. Entgegenhalten des Verwendungsersatzanspruch aus ¡ì 994 BGB
- Hinweis: Der Bearbeitervermerk fragte auch, wie G seine Anspr¨¹che entgegenhalten kann. Daher war im Folgenden aufzuzeigen, wie der Anspruch aus ¡ì 994 BGB entgegen gehalten werden kann.
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I. Zur¨¹ckbehaltungsrechts aus ¡ì 1000 BGB (+)
G k?nnte gegen¨¹ber dem E ein Zur¨¹ckbehaltungsrecht geltend machen
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1. Anspruch aus ¡ì 994 BGB, (+)
Ein Anspruch aus ¡ì 994 BGB hinsichtlich der Verwendungen f¨¹r den Einbau der Grafikkarte besteht, (s.o.).
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2. Besitz des G, (+)
G ist noch im Besitz der Sache (s.o. A. I. 2.)
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3. kein Ausschluss gem. ¡ì 1000 II BGB
G hat die Sache nicht durch eine vors?tzlich begangen unerlaubte Handlung erlangt. G war beim Kauf der Sache gutgl?ubig.
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4. keine Befriedigung durch den E, (+)
G hat von E die Verwendung mangels anderslautender Angaben noch nicht ersetzt bekommen.
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5. kein Ausschluss gem. ¡ì 1002 BGB, (+)
s.o. (A. IV.)
6. Ergebnis
G kann dem E ein Zur¨¹ckbehaltungsrecht aus ¡ì 1000 BGB entgegenhalten.
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II. Zur¨¹ckbehaltungsrecht aus ¡ì 273 BGB, (-)
¡ì 1001 S. 1 BGB erkl?rt, dass ein entsprechender Anspruch erst nach Wiedererlangung der Sache durch den Eigent¨¹mer oder Genehmigung der Verwendungen geltend gemacht werden kann. Bis zu diesem ¨C hier noch nicht eingetretenen ¨C Zeitpunkt besteht also noch kein f?lliger Verwendungsersatzanspruch und daher auch kein Zur¨¹ckbehaltungsrecht nach ¡ì 273 II BGB.
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Hinweis: Eine Klage auf Verwendungsersatz, ¡ì 1001 BGB, wurde nicht erwartet; gleiches gilt f¨¹r ein Befriedigungsrecht des Besitzers (¡ì 1003 BGB), da nach Anspr¨¹chen gefragt war.
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C. Verwendungsersatzanspruch des redlichen Besitzers aus ¡ì 996 BGB
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I. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung, (+)
(+), s.o.
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II. n¨¹tzliche Verwendung, (+)
n¨¹tzliche Verwendungen = alle objektiv wertsteigernden Verwendungen, die nicht notwendige sind
(P) Obj. Interesse ausschlaggebend?
Dagg.: Dem Eigent¨¹mer k?nnten unerw¨¹nschte, aber n¨¹tzliche Verwendungen aufgedr?ngt werden.
Pro.: In ¡ì 997 BGB hat der Gesetzgeber ausdr¨¹cklich den Nutzen als VSS genannt. Dies ist bei ¡ì 996 BGB nicht der Fall.
Hinweis: Diese Unterscheidung ist den Studierenden nicht gelehrt worden und wurde daher nicht erwartet!
Luxusverwendung = nur subj. Interesse an der Verwendung, ohne den obj. Wert zu steigern
Bei dem Einbau des Arbeitsspeichers handelt es sich um eine n¨¹tzliche Verwendung, da diese zwar nicht notwendig war, aber den Wert des Notebooks obj. steigerte. Das Airbrush ist dagegen so individuell, dass es keine Steigerung des obj. Wertes zur Folge hat.
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II. keine B?sgl?ubigkeit oder Rechtsh?ngigkeit (+)
(+), s.o.
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IV. Anspruch nicht erloschen, ¡ì 1002 BGB (+)
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V. F?lligkeit (a.A. Voraussetzung f¨¹r Entstehung/Klagbarkeit), ¡ì 1001 S. 1, 3, BGB (-)
s.o. (A. V.)
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VI. Ergebnis
G hat gegen E einen Anspruch auf Ersatz der n¨¹tzlichen Verwendungen, vorausgesetzt, diese bestehen noch in dem Zeitpunkt, indem der Eigent¨¹mer die Sacher wiederlangt. Der Anspruch ist dar¨¹ber hinaus derzeit nicht durchsetzbar.
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D. Entgegenhalten des Verwendungsersatzanspruchs aus ¡ì 996 BGB
G stehen hinsichtlich des Anspruchs auf Verwendungsersatzes f¨¹r n¨¹tzlichen Verwendungen dieselben Zur¨¹ckbehaltungsrechte zu, wie hinsichtlich der notwendigen Verwendungen.
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E. Verwendungsersatzanspruch aus ¡ì (951 I 1) 812 I 1 Var. 2 BGB
I. (P) Anwendbarkeit, (-)
Nach h.M. sind die ¡ì¡ì 994 ff. grds. als abschlie?ende Sonderregelung anzusehen, deren ausgekl¨¹geltes System f¨¹r den Verwendungsersatz nicht durch Zulassung von Bereicherungsanspr¨¹chen aus den Angeln gehoben werden darf.
Eine Minderheitsmeinung beschr?nkt den Vorrang der ¡ì 994 ff. BGB auf deren Anwendungsbereich. Da Luxusaufwendungen von ¡ì 996 BGB nicht erfasst sind, w¨¹rde ein R¨¹ckgriff auf ¡ì 812 BGB diese Wertung umgehen. Die mM greift daher nur bei Umgestaltungsaufwendungen. Eine solche liegt hier nicht vor.
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Hinweis: Zwar wurde der Streit gelehrt, aber nicht erwartet. Es war ausreichend, wenn der h.M. gefolgt wurde.
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F. Wegnahmerecht (Anspruch auf Duldung der Abtrennung)
Hinweis: Das Wegnahmerecht wurde nicht erwartet, da nach lebensnaher Auslegung Zahlungsanspr¨¹che und Zur¨¹ckbehaltungsrechte gepr¨¹ft werden sollten. Ein Fehlen der hiesigen Pr¨¹fung war nicht negativ zu w¨¹rdigen, ein Pr¨¹fen aber positiv.
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I. Vindikationslage, (+)
(s. o.)
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II. Verbindung mit einer anderen Sache als deren wesentlicher Bestandteil i.S.d. ¡ì¡ì 946, 947 II BGB, (+)
Wesentliche Bestandteile einer Sache = ¡ì 93 BGB = Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden k?nnen, ohne dass der eine oder der andere zerst?rt oder in seinem Wesen ver?ndert wird
Die Grafikkarte und das Notebook sind unproblematisch trennbar, sodass die Grafikkarte grds. kein wesentlicher Bestandteil des Notebooks wird. Da die Entfernung des Arbeitsspeichers aber wohl kaum mehr ohne die Zerst?rung des Notebooks m?glich sein wird, handelt es sich ausnahmsweise um einen wesentlichen Bestandteil des Notebooks.
Die Verbindung f¨¹hrt auch zum Eigentumsverlust gem. ¡ì 947 II BGB, da der Laptop problemlos mit 8 GB Arbeitsspeicher funktionsf?hig w?re, somit also die Hauptsache darstellt.
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III. kein Ausschluss, ¡ì 997 II BGB, (-)
Da der Arbeitsspeicher nach dem Ausbau wohl nicht mehr verwendbar sein wird, hat die Abtrennung f¨¹r G keinen Nutzen.
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IV. Ergebnis
G hat keinen Anspruch auf Duldung der Abtrennung einer Sache gegen¨¹ber dem E.
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G. Ergebnis
G hat gegen E einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen (bzgl. der Grafikkarte) und n¨¹tzlichen (bzgl. des Arbeitsspeichers) Verwendungen gem. ¡ì¡ì 994 und 996 BGB. Er kann diese Anspr¨¹che dem G in Form eines Zur¨¹ckbehaltungsrechts aus ¡ì 1000 BGB entgegenhalten.
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Teil III: Hat der X Herausgabeanspr¨¹che gegen Z
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A. Herausgabeanspruch aus ¡ì 985 BGB
I. Anspruchsteller ist Eigent¨¹mer, (-)
Urspr¨¹nglich war X Eigent¨¹mer.
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1. Eigentumserwerb des Y, (-)
Durch den Mietvertrag ist das Eigentum an der Playstation 4 nicht auf Y ¨¹bergegangen. Es fehlt offensichtlich an den Voraussetzungen der ¡ì 929 ff. BGB.
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2.? Eigentumserwerb des Z, ¡ì 929 I 1 BGB (+)
Z k?nnte aufgrund des Kaufvertrags ¨¹ber die Playstation 4 mit Y Eigent¨¹mer dessen geworden sein.
a) ?bergabe, ¡ì 929 S. 1 BGB, (+)
?(+), Y ¨¹bergibt die Playstation, wodurch Z unmittelbaren Besitz erh?lt (¡ì 854 I BGB). Da es sich hierbei um die tats?chliche Sachherrschaft an einer Sache handelt, finden die ¡ì¡ì 104 ff. BGB hierauf keine Anwendung.
b) Einigung ¨¹ber den Eigentums¨¹bergang, ¡ì 929 S. 1 BGB, (+)
?(+), Y und Z haben zwei korrespondierende Willenserkl?rungen mit dem Inhalt abgegeben, dass das Eigentum an der Playstation von Y auf den Z ¨¹bergehen soll.
aa) keine Unwirksamkeit der Willenserkl?rung des Z, ¡ì 108 I BGB, (+)
(1) Minderj?hrigkeit, (+)
Z ist 16 Jahre alt und damit gem. ¡ì¡ì 106, 2 BGB beschr?nkt gesch?ftsf?hig.
(2) Erforderlichkeit der Einwilligung, ¡ì 107 BGB, (-)
(-), da der Eigentumserwerb des Z an der Playstation lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf es keiner Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
bb) Einigsein im Zeitpunkt der ?bergabe, (+)
cc) Verf¨¹gungsbefugnis des Ver?u?erers, (-)
(-), mangels Eigent¨¹merstellung des Y (s.o. A. I. 1. a)) ist dieser nicht origin?r verf¨¹gungsbefugt. Die Verf¨¹gungsbefugnis steht dem Y auch weder kraft Gesetz noch aufgrund einer Erm?chtigung (¡ì 185 BGB) durch den Eigent¨¹mer zu.
dd) Gutgl?ubiger Erwerb, ¡ì¡ì 929, 932 I 1 BGB, (+)
(1) Verkehrsgesch?ft, (+)
?(+), Y steht hier auf Ver?u?ererseite und Z auf Erwerberseite.
(2) Rechtsscheintatbestand, (+)
Da Y im Besitz der Playstation war, bestand der Rechtsschein, dass Y Eigent¨¹mer derselben war.
(3) guter Glaube an die Eigent¨¹merstellung, ¡ì 932 I 1 BGB, (+)
(+), laut Sachverhalt ist von der Gutgl?ubigkeit des Z hinsichtlich der Eigent¨¹merstellung des Y auszugehen.
(4) Kein Abhandenkommen, ¡ì 935 I 1 BGB, (-)
Weder dem urspr¨¹nglichen Eigent¨¹mer X noch dem Y ist die Playstation abhandengekommen.
c) Ergebnis
X hat sein Eigentum an den gutgl?ubigen Z verloren. Ein Herausgabeanspruch gem. ¡ì 985 BGB besteht daher nicht.
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B. Anspruch wegen Besitzentziehung, ¡ì 861, 869 BGB
I. Besitzentzug beim Anspruchsteller, (-)
Weder gegen¨¹ber dem X noch gegen¨¹ber dem Y wurde verbotene Eigenmacht ver¨¹bt (¡ì 858 I BGB), da der unmittelbare Besitz nicht gegen oder ohne den Willen des Besitzers abhandengekommen ist.
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C. Herausgabeanspruch des fr¨¹heren Besitzers, ¡ì 1007 I
I. Anspruchsteller ist ehemaliger Besitzer einer beweglichen Sache
X war ehemaliger Besitzer der Playstation. Auf eine bestimmte Besitzart kommt es i.R.d. ¡ì 1007 BGB nicht an. Bei der Playstation handelt es sich auch um eine bewegliche Sache.
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II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer
(+), Z ist unmittelbarer Besitzer der Playstation i.S.d. ¡ì 854 I BGB
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III. B?sgl?ubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb
Z ist laut Sachverhalt nicht i.S.d. ¡ì 932 II BGB b?sgl?ubig hinsichtlich des eigenen Besitzrechtes.
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IV. Ergebnis
X hat gegen Z keinen Anspruch aus ¡ì 1007 I BGB
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D. Herausgabeanspruch des fr¨¹heren Besitzers, ¡ì 1007 II 1
I. Anspruchsteller ist ehem. Besitzer einer beweglichen Sache
(+), (s.o.)
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II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer
(+, (s.o.)
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III. Abhandenkommen der Sache beim ehemaligen Besitzer, (-)
Voraussetzung ist der unfreiwillige Verlust der unmittelbaren Sachherrschaft (¡ì 935 I 1 BGB). X war zum Zeitpunkt des Besitzverlustes kein unmittelbarer Besitzer.
Gem. ¡ì 935 I 2 BGB gilt das Gleiche, wenn der Eigent¨¹mer mittelbarer Besitzer war und die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen war. Ob X mittelbarer Besitzer und Y unmittelbarer Fremdbesitzer waren, kann dahinstehen, da weder X noch Y ihren unmittelbaren Besitz gegen oder ohne ihren Willen verloren haben.
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IV. kein Ausschluss
Au?erdem ist Z mittlerweile Eigent¨¹mer der Playstation. Aufgrund dessen ist ein Anspruch gem. ¡ì 1007 II 1 BGB bereits ausgeschlossen (¡ì 1007 I 1 Var. 1 BGB).
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IV. Ergebnis
X hat gegen Z keinen petitorischen Herausgabeanspruch aus ¡ì 1007 II 1 BGB.
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E. Herausgabeanspruch bei einer unentgeltlichen Verf¨¹gung eines Nichtberechtigten, ¡ì 816 I 2 BGB
I. Verf¨¹gung, (+)
Verf¨¹gung = Vornahme eines Rechtsgesch?fts, durch das ein bestehendes Recht ¨¹bertragen, inhaltlich ver?ndert, belastet oder aufgehoben wird
(+), es wurde das Eigentum an der Playstation von X auf den Z ¨¹bertragen.
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II. durch Nichtberechtigten, (+)
?(+), s.o.
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III. Wirksamkeit der Verf¨¹gung gg¨¹. dem Berechtigten
(+), s.o.
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IV. Unentgeltlichkeit
Die Verf¨¹gung des Y an den Z erfolgte nicht unentgeltlich. Z hat sich gegen¨¹ber dem Y zur Zahlung von 200 EUR im Gegenzug f¨¹r die Eigentums¨¹bertragung an der Playstation verpflichtet.
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V. (P) Analoge Anwendbarkeit auf rechtsgrundlosen Erwerb
- Hinweis: Die Darstellung der analogen Anwendbarkeit wurde nicht erwartet, sodass ein Fehlen nicht negativ zu w¨¹rdigen war. Eine Bearbeitung war hingegen sehr positiv zu w¨¹rdigen.
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Der Kaufvertrag zw. Y und Z k?nnte unwirksam sein, was dazu f¨¹hren w¨¹rde das Z aufgrund der noch nicht erfolgten Zahlung faktisch ?unentgeltlich¡° Eigentum an der Playstation erhalten hat. Diese Situation k?nnte mit der unentgeltlichen Verf¨¹gung i.S.d. ¡ì 816 I 2 BGB vergleichbar sein.
1. Analoge Anwendbarkeit
Gegen eine Analogie: Wenn der Erwerber die Gegenleistung an den Ver?u?erer schon ganz oder teilweise erbracht hat, steht er einem unentgeltlichen Erwerber de facto gerade nicht mehr gleich. Denn er muss die Gegenleistung m¨¹hsam vom Verf¨¹genden beitreiben und droht in dessen Insolvenz mit dem Anspruch auf die R¨¹ckgew?hr jener Gegenleistung auszufallen. Der Anspruch des Berechtigten folgt nach (auch insoweit zutreffender vielmehr aus ¡ì 816 Abs. 1 S. 1 BGB und richtet sich gegen den Verf¨¹genden: Dieser hat durch die Verf¨¹gung einen Bereicherungsanspruch gegen den Erwerber erlangt und diesen an den Berechtigten abzutreten (sog. Doppelkondiktion).
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- Hinweis: Der Studierende kann an dieser Stelle die Pr¨¹fung der Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen Y und Z dahinstehen lassen, wenn dieser den Meinungsstreit dahingehend entscheidet, dass keine vergleichbare Situation gegeben ist.
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Daf¨¹r: Wenn der Verf¨¹gende seinen Bereicherungsanspruch an den Berechtigten abgetreten hat, kann der Erwerber diesem Anspruch nach ¡ì 404 BGB s?mtliche Einwendungen entgegenhalten, unter anderem das auf ¡ì 273 BGB gest¨¹tzte Recht, die Herausgabe des erworbenen Gegenstandes zur¨¹ckzubehalten, bis ihm die Gegenleistung wieder erstattet wird. Diese aber befindet sich noch in den H?nden des Verf¨¹genden. Dieser wird wenig Neigung versp¨¹ren, jene Gegenleistung an den Erwerber zur¨¹ckzugew?hren. Effektiven Rechtsschutz erlangt der Berechtigte daher nur, wenn der Verf¨¹gende auch die Gegenleistung an ihn herausgibt.
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- Hinweis: Entschied der Studierende sich f¨¹r eine Analogie, musste konsequenter Weise die Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen Y und Z gepr¨¹ft werden.
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2. Wirksamer Kaufvertrag
a) wirksamer Antrag, (+)
Antrag = Empfangsbed¨¹rftige Willenserkl?rung, durch welche ein Vertrag herbeigef¨¹hrt werden soll. Er muss so gestaltet sein, dass er mit einem blo?en ?ja¡° angenommen werden kann.
(+), durch Y gegen ¨¹ber Z. Er enth?lt alle essentialia negotii (Kaufpreis 200 €, Kaufsache: Playstation 2; Vertragsparteien)
b) Annahme, (+)
Annahme = Empfangsbed¨¹rftige Willenserkl?rung, durch welche der Vertragspartner seine uneingeschr?nkte Zustimmung zum vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.
(+), Z ist mit dem Antrag des Y vorbehaltlos einverstanden.
c) keine Unwirksamkeit der Willenserkl?rung des Z, ¡ì 108 BGB, (-)
aa) Minderj?hrigkeit (+)
bb) Erforderlichkeit der Einwilligung, ¡ì 107 BGB, (+)
Z verpflichtet sich zur Zahlung von 200 EUR. Dies stellt einen Nachteil dar.
cc) Fehlen der Einwilligung, (+)
Die sorgeberechtigten Eltern des Z haben ihre Einwilligung ausdr¨¹cklich nicht erteilt.
d) Zwischenergebnis
Die Willenserkl?rung des Z ist unwirksam. Somit ist der Kaufvertrag unwirksam und die Verf¨¹gung rechtsgrundlos erfolgt.
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VI. Ergebnis
Da die rechtsgrundlose, entgeltliche Verf¨¹gung eines Nichtberechtigten der unentgeltlichen Verf¨¹gung gleichzustellen ist, und Z das Eigentum an der Playstation rechtsgrundlos erhalten hat, kann X unmittelbar aus ¡ì 816 I 2 BGB die Herausgabe der Playstation verlangen.
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F. Ergebnis
X hat gegen Z keinen Anspruch auf Herausgabe der Playstation, es sei denn, man bejaht eine analoge Anwendbarkeit des ¡ì 816 I 2 BGB f¨¹r den rechtsgrundlosen Erwerb einer Sache.
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