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Lehrstuhl für?Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht sowie Gesetzgebungslehre

Prof. Dr. Matthias Rossi

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Prof. Rossi - Vortrag 2019

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zu besetzen. Einstellungsvoraussetzungen sind überdurchschnittliche Noten, wissenschaftliche Neugier und ein besonderes Interesse an ?ffentlich-rechtlichen Fragestellungen.
Bewerben Sie sich gerne jederzeit mit aussagekr?ftigen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse und Nachweise über sonstige T?tigkeiten) per eMail.

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Belletristik

Aktuelle Publikationen und Aktivit?ten

23. Juni 2025

Stellungnahme im Innenausschuss des Deutschen Bundestages

Am 23.06.2025 hat Prof. Rossi als Sachverst?ndiger an einer ?ffentlichen Anh?rung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages teilgenommen. Gegenstand der Anh?rung waren zwei Gesetzentwürfe zur ?nderung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt (BKAG). Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 1.10.2024 zwei Bestimmungen dieses Gesetzes für verfassungswidrig erkl?rt.

In seiner Stellungnahme rügte Prof. Rossi vor allem eine fehlende Gesetzgebungskultur: Die Gesetzentwürfe wurden von den Regierungsfraktionen eingebracht, obwohl sie von der Bundesregierung ausgearbeitet wurden. Sie wurden in Abh?ngigkeit von den Einflussm?glichkeiten des Bundesrates auf zwei Gesetzentwürfe verteilt, obwohl es dafür keinen sachlichen Grund gibt. ?ber sie wird nur drei Tage nach der Anh?rung im Plenum entschieden werden, so dass keine Zeit für eine ausreichende Berücksichtigung der Stellungnahmen bleiben wird. Sie flicken auf Gehei? und zum Teil in den Worten des Bundesverfassungsgerichts ein Gesetz, das in puncto Datenverarbeitung eines koh?renten Konzepts bedarf. Und schlie?lich wird ein Gesetzentwurf zum BKAG noch durch einen am 20.06.2025 eingebrachten ?nderungsantrag als Vehikel genutzt, um kurzfristig ?nderungen des Waffengesetzes in Kraft setzen zu k?nnen. Inhaltlich mag das einzuführende Verbot von ?Six-Needlern“ au?er Frage stehen, doch die Pointe des gew?hlten Verfahrens eines Omnibusgesetzes: ?Vor allem sollen mit den ?nderungen des Waffenrechts nur peinliche Fehler korrigiert werden, die dem Gesetzgeber beim (zu) eiligen Beschluss des sog. ?Sicherheitspakets“ unterlaufen sind.

Der Gesetzgeber tut sich mit solchen Verfahren keinen Gefallen. Sie m?gen den formalen Regeln gerade noch genügen, aber sie entwerten diese Vorgaben und schw?chen ihre Bedeutung für F?lle, in denen es auf ihre Verbindlichkeit ankommen wird.

Bundestag
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